Keine Kinderarbeit bei öffentlich eingekauften Waren
Am Donnerstag dieser Woche (3.12.2015) wird im Bundestag in zweiter Lesung über den Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts beraten, der die EU-Richtlinie (2014/24/EU) in nationales Recht umsetzen soll. Laut dem Entwurf bleibt es den bundesweiten Vergabestellen freigestellt, ob sie ein Unternehmen bei einem Verstoß gegen das Verbot von Kinderarbeit von der Auftragsvergabe ausschließen wollen oder nicht.
"Die Bundesregierung hat die Pflicht, Kinder vor Ausbeutung zu schützen. Davon ist dieser Gesetzentwurf meilenweit entfernt", kritisiert Annelie Evermann, WEED-Referentin für Wirtschaft und Menschenrechte.
Die EU-Richtlinie, die derzeit in deutsches Recht umgesetzt wird, gibt in Artikel 57 Abs. 1 f) der Richtlinie 2014/24/EU den Mitgliedstaaten als zwingenden Ausschlussgrund vor: "Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU". In der deutschen Umsetzung in § 123 Abs. 1 Nr. 10 des Referentenentwurfes wird "Kinderarbeit" weder umfassend noch explizit erwähnt. Genannt ist hier lediglich der Teilaspekt des Menschenhandels: "§§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels)".
Die Bundesregierung hätte hier durchaus (entsprechend Art. 57 I f oder IV a der EU-Richtlinie) die Möglichkeit und auch die Pflicht, Kinderarbeit im Sinne der ILO-Übereinkommen 138 und 182 und der detaillierten Auslegung der "schlimmsten Formen der Kinderarbeit" in der ILO-Empfehlung 190 als zwingenden Ausschlussgrund aufzunehmen.